Der elektronische Widerrufsbutton ist eine neue, gesetzlich vorgeschriebene Funktion für Online-Anbieter*innen, die darauf abzielt, den Widerruf von online geschlossenen Verträgen für Verbraucher*innen so einfach zu gestalten, wie den Vertragsabschluss selbst – nämlich per Klick. Wir fassen zusammen, was Sie jetzt zu der neuen Regelung wissen müssen.
Die Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufsbuttons tritt europaweit am 19. Juni 2026 in Kraft.
Die Regelung betrifft alle Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbraucher*innen (B2C-Geschäft) abschließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu gehören:
Wichtig: Die Pflicht gilt nur für Verträge, die online (im Fernabsatz) geschlossen wurden. Bei B2B-Shops (Verträge nur mit anderen Unternehmern) oder Verträgen, die direkt im Ladengeschäft abgeschlossen wurden, ist der Button nicht erforderlich.
Die Vorschriften sehen ein dreistufiges Verfahren vor, ähnlich dem bereits bekannten Kündigungsbutton:
Schritt |
Anforderung |
Details |
1. Der Button selbst |
Verfügbarkeit: Der Button muss auf der Website ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein (z.B. im Footer oder im Kundenkonto). Er muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein. |
Auch bei „Gastbestellungen“ (ohne Registrierung) muss der Widerruf ohne vorherigen Login möglich sein. |
2. Die Widerrufserklärung |
Formularseite: Nach dem Klick auf den Button muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite gelangen, auf der er die notwendigen Pflichtangaben zur Identifizierung des Vertrages eingeben kann. |
Dies umfasst in der Regel den Namen, Angaben zur Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer, Produkt) und Kontaktdaten. |
3. Bestätigung |
Eingangsbestätigung: Das Unternehmen muss den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per automatisierter E-Mail) bestätigen. |
Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung oder die fehlerhafte Gestaltung des Widerrufsbuttons werden als Verletzung von Verbraucherinteressen eingestuft und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zusammenfassend: Der elektronische Widerrufsbutton soll den Verbraucherschutz im Online-Handel stärken und ist ab Mitte Juni 2026 eine verpflichtende technische sowie rechtliche Anforderung für die meisten Online-Anbieter im B2C-Bereich.
Wenn Sie weitere Informationen, Beratung oder Unterstützung bei der Umsetzung dieser neuen Regelung brauchen, sprechen Sie uns gerne an.