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Der elektronische Widerrufsbutton: Was sie jetzt über die neue Regelung wissen müssen

Geschrieben von Stefan Bode | 14.10.25 07:59

Der elektronische Widerrufsbutton ist eine neue, gesetzlich vorgeschriebene Funktion für Online-Anbieter*innen, die darauf abzielt, den Widerruf von online geschlossenen Verträgen für Verbraucher*innen so einfach zu gestalten, wie den Vertragsabschluss selbst – nämlich per Klick. Wir fassen zusammen, was Sie jetzt zu der neuen Regelung wissen müssen.

1. Wann wird der Widerrufsbutton Pflicht?

Die Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufsbuttons tritt europaweit am 19. Juni 2026 in Kraft.

  • Die Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673. Die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, müssen die Vorgaben bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen.
  • Die Pflicht gilt für alle Verträge, die ab diesem Stichtag online mit Verbrauchern geschlossen werden.

2. Für wen gilt die Pflicht?

Die Regelung betrifft alle Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbraucher*innen (B2C-Geschäft) abschließen und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu gehören:

  • Onlineshops, die Waren verkaufen.
  • Anbieter von digitalen Dienstleistungen oder Inhalten (z.B. Online-Kurse, E-Books).
  • Plattformen mit Abonnements oder regelmäßigen Leistungen.
  • Vermittler von Finanzdienstleistungen (Kredite, Versicherungen).

Wichtig: Die Pflicht gilt nur für Verträge, die online (im Fernabsatz) geschlossen wurden. Bei B2B-Shops (Verträge nur mit anderen Unternehmern) oder Verträgen, die direkt im Ladengeschäft abgeschlossen wurden, ist der Button nicht erforderlich.

3. Technische Umsetzung: Was sind die Anforderungen an den Button?

Die Vorschriften sehen ein dreistufiges Verfahren vor, ähnlich dem bereits bekannten Kündigungsbutton:

Schritt

Anforderung

Details

1. Der Button selbst

Verfügbarkeit: Der Button muss auf der Website ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein (z.B. im Footer oder im Kundenkonto). Er muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein.
Beschriftung: Der Button muss eindeutig beschriftet sein, z.B. mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren, unmissverständlichen Formulierung.

Auch bei „Gastbestellungen“ (ohne Registrierung) muss der Widerruf ohne vorherigen Login möglich sein.

  1.  

2. Die Widerrufserklärung

Formularseite: Nach dem Klick auf den Button muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite gelangen, auf der er die notwendigen Pflichtangaben zur Identifizierung des Vertrages eingeben kann.
Abschluss: Erst nach dem Absenden der Online-Widerrufserklärung auf dieser Seite wird der Widerruf wirksam.

Dies umfasst in der Regel den Namen, Angaben zur Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer, Produkt) und Kontaktdaten.

3. Bestätigung

Eingangsbestätigung: Das Unternehmen muss den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per automatisierter E-Mail) bestätigen.

 

4. Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung oder die fehlerhafte Gestaltung des Widerrufsbuttons werden als Verletzung von Verbraucherinteressen eingestuft und können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

  • Dies kann zu Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro führen.
  • Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro kann das Bußgeld sogar bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen.
  • Zudem besteht das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber*innen oder Verbraucherschutzverbände.

Zusammenfassend: Der elektronische Widerrufsbutton soll den Verbraucherschutz im Online-Handel stärken und ist ab Mitte Juni 2026 eine verpflichtende technische sowie rechtliche Anforderung für die meisten Online-Anbieter im B2C-Bereich.
Wenn Sie weitere Informationen, Beratung oder Unterstützung bei der Umsetzung dieser neuen Regelung brauchen, sprechen Sie uns gerne an.